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Tennis-Doppel in Dinslaken – Update 23.05.2020

Wir haben von der Stadt Dinslaken folgende neue Information bezüglich des Doppel erhalten und bitte um Beachtung: …

Schreiben der Stadt Dinslaken, Fachdienst 3.1 Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr vom 23.05.2020:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie viele andere Städte habe auch ich für die Stadt Dinslaken eine Anfrage bei der Stabsstelle Corona des MAGS NRW zur Zulässigkeit und Ausgestaltung des Tennis-Doppel gestellt.

Nach einer dort gestern erfolgten internen Abstimmung und Neubewertung ist die unten genannte Privilegierung insoweit zu sehen, dass je Seite maximal zwei verschiedene Hausgemeinschaften spielen, mithin wie üblich auf dem gesamten Platz Personen aus bis zu vier Hausgemeinschaften anwesend sind.

Natürlich sind hier die bereits bekannten grundsätzlichen Hygiene- und Schutzbestimmungen zu beachten wie Abstandsgebot, Mund- und Nasenhygiene, so dass beispielsweise das sonst übliche „Shake Hands“ nicht gestattet ist.

Ich hoffe Ihnen und Ihren Vereinen somit weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen und Ihren Vereinsmitgliedern alles Gute und bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Marcus Jungbauer
Fachdienstleiter

Wir haben von der Stadt Dinslaken folgende neue Information bezüglich des Doppel am 20.05.2020 erhalten und bitte um Beachtung:

„Sehr geehrte Damen und Herren

in den vergangenen Tagen haben Sie bzw. Mitglieder Ihrer Vereine nach der Zulässigkeit des Tennis-Doppel angefragt.

Mit der heute erfolgten Änderung der CoronaSchVO wurde § 9 Abs. 4 CoronaSchVO insoweit erweitert, dass kontaktgeneigte Sportarten zwischen den privilegierten Personengruppen gemäß § 1 Abs. 2 CoronaSchVO zulässig sind.

Mit der Zulässigkeit von Verwandten gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie zwei Hausgemeinschaften kann daher auch ein „festes Doppel“ im Tennis o.ä. stattfinden.

Vor diesem Hintergrund weise ich ausdrücklich darauf hin, dass die bislang vertretene Ansicht der Stadt Dinslaken, die auch der Ansicht des Städte- und Gemeindebundes folgte, den bislang geltenden Regelungen der CoronaSchVO entsprach, wonach Tennis-Doppel bzw. Mixed generell unzulässig war und erst mit der heutigen Änderung eine Zulässigkeit für Tennis-Doppel bzw. Mixed nur für die o.g. privilegierten Personengruppen gemäß § 1 Abs. 2 CoronaSchVO erfolgt ist.

Ich bitte Sie um Information Ihrer Mitglieder.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Marcus Jungbauer
Stadt Dinslaken
Fachdienstleiter
Fachdienst 3.1 Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr“

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